§1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Obst- und Gartenbauverein Ohmenhausen e. V. nachstehend kurz Verein genannt.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51 - 68 AO 1977.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
Förderung der Gartenkultur - mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus - zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung;
Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung;
Förderung des Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung;
Förderung eines wirksamen Umweltschutzes.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten;
die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.a.;
die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung;
durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen;
Durchführungen von Unterweisungen u. a. und Lehrgängen, Rundgängen etc.;
durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden - Württemberg;
durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“.
Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.
§3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw.
Bezirksobst- und Gartenbauverein Reutlingen und mittelbar aber diesen dem Landesverband für Obstbau,
Garten und Landschaft Baden - Württemberg e. V., Stuttgart, angeschlossen.
Die Erwerbsobstbauern werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein im Arbeitskreis der
Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband zusammengefasst und von der Landesvereinigung Erwerbs- obstbau im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden - Württemberg und durch die Fachgruppe Obstbau im Bundeszuschuss Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband wirtschaftspolitisch vertreten.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
Die Aufnahme als Mitglied, die Beendigung der Mitgliedschaft und der Ausschluss eines Mitgliedes wird in schriftlicher Form festgelegt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
Anträge zu stellen- Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 5 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen;
die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen;
sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen;
die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten;
die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 7 der Satzung fristgerecht abzuführen;
für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbands und für die Verbandszeitung zu werben.
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Gesamtvorstand ( Ausschuss )
der Vorsitzende.
§7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Vereins. Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder wird in der Wahl- und Geschäftsordnung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts;
die Entlastung des Vorstandes;
die Wahl des Vorstandes;
die Festsetzung der Jahresbeiträge;
die Genehmigung des Haushaltsplanes;
die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand;
die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
die Bestellung von Rechnungsprüfern;
die Änderung der Satzung;
die Aufstellung einer Wahl- und Geschäftsordnung;
die Beschlussfassung über Anträge.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
dem Kassier
dem Schriftführer
mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern.
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
§9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
§10 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.
§11 Vorsitzender
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.
§12 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die, von der Mitgliederversammlung ernannten, Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichtes.
Das Nähere regelt die Wahl- und Geschäftsordnung.
§13 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste
Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden.
Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§14 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§15 Aufsicht über den Verein
Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und -gartenbauverbands und Landesverbands für Obstbau, Garten und Landschaft Baden - Württemberg e. V., Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins, sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veran- staltungen des Vereins unterrichtet werden.
§16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.
Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitglieder- versammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauverband oder dessen Rechts- nachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.
Diese Satzung ist erstellt am 20. März 1987.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.
Ohmenhausen, den 20. März 1987.
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Vorsitzender Schriftführer